Satzung
Satzung des Gebrauchshundesportvereins Niebüll von 1982 e. V. |
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§ 1 Name und Sitz |
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1. Der Verein führt den Namen |
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"Gebrauchshundesportverein Niebüll von 1982 e. V." |
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Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Flensburg unter VR 310 NI eingetragen. |
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2. Sitz des Vereins ist Niebüll |
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§ 2 Zweck und Verbandsmitgliedschaften |
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Zweck des Vereins ist die Aus- und Fortbildung sowie der Sport mit dem Hund |
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sowie die Förderung der hundesporttreibenden Jugend. |
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Der Verein ist politisch neutral und konfessionell unabhängig. Der Verein verfolgt aus- |
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schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbe- |
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günstigte Zwecke der Abgabenordnung. |
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Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mit- |
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glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch |
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Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe |
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Vergütungen begünstigt werden. |
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Der Verein ist dem Deutschen Verband der Gebrauchshundesportvereine e. V. (DVG) |
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angeschlossen. |
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§ 3 Geschäftsjahr |
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Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft |
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1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, ein Mindestalter kann von der |
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Mitgliederversammlung festgelegt werden. |
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2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. |
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3. Auch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts können Mitglied werden. |
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4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen, eine Ablehnung muss |
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nicht begründet werden. |
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5. Ein Rechtsanspruch auf die Mitgliedschaft besteht nicht. |
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6. Bei beschränkt Geschäftsfähigen oder Minderjährigen ist der Antrag von einem |
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gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der |
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Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen oder Minderjährigen. |
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§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge |
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1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. |
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2. Die Vereinsmitglieder haben jährlich einen von der Mitgliederversammlung festzulegenden |
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Mitgliedsbeitrag zu zahlen. |
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3. Mitgliedsbeiträge sind -sofern kein Einzugsverfahren vereinbart wurde - bis zum 31.03. |
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des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. |
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4. Tritt ein Mitglied im Laufe eines Jahres dem Verein bei, so reduziert sich der Beitrag im |
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Verhältnis der Zugehörigkeit des laufenden Kalenderjahres entsprechend. |
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5. Die Mitgliederrechte nach § 9 dieser Satzung ruhen, wenn zum o. g. Termin keine Zahlung |
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erfolgt ist, so lange, bis der Beitragsrückstand ausgeglichen ist. |
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§ 6 Austritt aus dem Verein |
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1. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer dreimonatigen |
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Kündigungsfrist durch schriftliche Erklärung -auch per Email- möglich. |
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2. Bei beschränkt Geschäftsfähigen oder Minderjährigen ist die Austrittserklärung von dem |
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gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. |
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3. Der Austritt wird vom Vorstand schriftlich bestätigt. |
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§ 7 Verlust der Mitgliedschaft |
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Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein: |
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1. Durch Austritt aus dem Verein nach § 6 der Satzung. |
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2. Durch Ausschluss nach § 8 der Satzung. |
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3. Der Verlust der Mitgliedschaft zieht den Verlust der Ansprüche an sämtlichen Einrichtungen |
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und des Vermögens des Vereins nach sich. |
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4. Ein eventuell bereits entrichteter Jahresbeitrag wird im Falle des Verlustes der Mitgliedschaft |
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nicht erstattet. |
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§ 8 Ausschluss aus dem Verein |
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Ein Ausschluss aus dem Verein ist möglich bei |
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1. Bestrafung wegen einer unehrenhaften Handlung. |
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2. Schädigendem Verhalten gegenüber Mitgliedern des GHSV Niebüll. |
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3. Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz. |
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4. Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. |
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5. Nichterfüllung der Beitragspflicht, wenn der Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung |
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mehr als 6 Monate rückständig ist. |
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6. Auf Antrag eines Mitgliedes und mit Zustimmung von 3/4 der Mitgliederversammlung. |
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7. Über einen Ausschluss nach den Ziffern 1 - 5 entscheidet der Vorstand. |
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§ 9 Rechte der Mitglieder |
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Die Mitglieder haben |
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1. das Recht, die sich aus dieser Satzung ergebenden Aufgaben des GHSV Niebüll in Anspruch |
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zu nehmen, |
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2. das Recht, zu den Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen eingeladen zu werden, |
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3. das Recht, zu den Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen. |
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4. ein nicht übertragbares, persönliches Stimmrecht bei Mitglieder- und Jahreshauptversammlungen |
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5. das Recht, alle Veranstaltungen des GHSV Niebüll zu besuchen, |
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6. das Recht, die Anlagen des GHSV Niebüll sowie sämtliches Trainingsgerät -soweit es sich im |
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Besitz des GHSV Niebüll befindet - zu benutzen. |
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7. Die Rechte eines Mitglieds nach diesem Paragrafen ruhen, solange ein Mitglied mit seiner |
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Beitragspflicht im Rückstand ist. |
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§ 10 Pflichten der Mitglieder |
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Jedes Mitglied verpflichtet sich |
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1. diese Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen, |
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2. die Ziele des GHSV Niebüll zu verfolgen und seine Bestrebungen zu unterstützen, |
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3. den Belangen des Tierschutzes nachzukommen. |
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§ 11 Organe des GHSV Niebüll |
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Organe des GHSV Niebüll sind |
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1. der geschäftsführende Vorstand (§ 12 .1), |
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2. der erweiterte Vorstand (§ 12.2), |
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3. die Mitgliederversammlung (§19) und |
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4. die Kassenprüfer ( § 18) |
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§ 12 Vorstand des GHSV Niebüll |
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1. Der geschäftsführende Vorstand des GHSV Niebüll im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus |
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der / dem 1. Vorsitzenden, |
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der / dem 2. Vorsitzenden, |
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der Kassenwartin / dem Kassenwart |
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Der / Die 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Ist die / der 1. Vorsitzende verhindert, vertreten |
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die 2. Vorsitzende / der 2. Vorsitzende und die Kassenwartin / der Kassenwart gemeinsam den Verein |
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nach außen. |
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2. Der erweiterte Vorstand besteht aus |
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dem geschäftsführenden Vorstand gem. § 12 Abs. 1, |
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der Jugendwartin / dem Jugendwart, |
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der Ausbildungswartin / dem Ausbildungswart, |
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die Platz- und Gerätewartin / dem Platz- und Gerätewart, |
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der / dem 1. Beisitzer/in, |
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der / dem 2. Beisitzer/in, |
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der / dem Schriftwart/in. |
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Die Mitglieder der Organe müssen dem Verein als Mitglied angehören. |
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§ 13 Aufgaben des Vorstandes |
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13.1 Allgemeine Aufgaben: |
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Dem Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsführung des GHSV Niebüll. |
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Der Vorstand hat die Mitglieder in allen Fragen des Hundesports, der Hundehaltung und der |
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Mitgliedschaftsbelange zu unterstützen und zu beraten. |
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Der Vorstand hat die Interessen des GHSV Niebüll gegenüber anderen Vereinen und / oder |
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Dachorganisationen zu vertreten. |
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Der Vorstand gibt die den Verein betreffenden Informationen, die von allgemeiner Bedeutung |
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sind, an die Mitglieder weiter. |
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13.2 Aufgaben der / des 1. Vorsitzenden: |
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Die / Der 1. Vorsitzende führt den GHSV Niebüll, vertritt den GHSV Niebüll gegenüber anderen |
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Vereinen, Organisationen, Behörden. Sie / Er informiert die Mitglieder in regelmäßigen Abständen |
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über die Entwicklung des Vereins. Sie / Er beruft Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen |
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sowie die Jahreshauptversammlung ein. |
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13.3 Aufgaben der / des 2. Vorsitzenden: |
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Die / Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden / die Vorsitzende bei seiner / ihrer Verhinderung oder |
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wenn ihm / ihr besondere Aufgaben übertragen werden. |
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13.4 Aufgaben der Kassenwartin / des Kassenwartes: |
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Die Kassenwartin / Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Kassenführung und -abrechnung |
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verantwortlich. Dazu gehört auch die Erstellung und Vorlage des Kassenberichtes für das jeweils |
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abgelaufene Geschäftsjahr zur Jahreshauptversammlung. |
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13.5 Aufgaben der Schriftführerin / des Schriftführers |
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Die Schriftführerin / Der Schriftführer fertigt bei Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen |
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und der Jahreshauptversammlung Protokolle an. |
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13.6 Aufgaben der Ausbildungswartin / des Ausbildungswartes: |
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Die Ausbildungswartin / Der Ausbildungswart ist zuständig für Fragen der Ausbildung der Mitglieder |
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und ihrer Hunde sowie für die Organisation der Ausbildung und Schulung innerhalb des GHSV. |
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13.7 Aufgaben der Jugendwartin/des Jugendwartes : |
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Die Jugendwartin / der Jugendwart ist für der Belange der jugendlichen Mitglieder im Verein |
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zuständig. |
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13.8 Aufgaben der Platz- und Gerätewartin / des Platz- und Gerätewartes: |
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Die Platz- und Gerätewartin / der Platz- und Gerätewart ist für die Unterhaltung und Pflege der |
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gesamten Anlage sowie der vorhandenen Geräte verantwortlich. |
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13.9 Aufgaben der Beisitzer: |
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Die Beisitzer beraten und unterstützen den Vorstand bei seinen Aufgaben. |
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§ 14 Aufwendungsersatz, Ehrenamt |
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Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit der Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute |
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Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang |
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mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen im Rahmen der Beschlüsse des Vorstands |
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und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale in Form |
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pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden. |
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Der Anspruch muss bis zum 01.02. eines auf das Jahr der Entstehung des Anspruchs folgenden |
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Jahres gegenüber dem Vorstand geltend gemacht werden. Ist das nicht der Fall, gilt der Anspruch als |
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verwirkt. |
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§ 15 Amtsdauer |
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Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. |
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Um Kontinuität im Vorstand zu gewährleisten, werden |
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die 1. Vorsitzende / der 1. Vorsitzende, |
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die Kassenwartin / der Kassenwart, |
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die Schriftführerin / der Schriftführer, |
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die Ausbildungswartin / der Ausbildungswart und |
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die 1. Beisitzerin / der 1. Beisitzer |
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in ungeraden Jahren (2017, 2019, 2021 usw.) und |
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die 2. Vorsitzende / der 2. Vorsitzende, |
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die Jugendwartin / der Jugendwart, |
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die Platz- und Gerätewartin / der Platz- und Gerätewart und |
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die 2. Beisitzerin / der 2. Beisitzer |
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in geraden Jahren (2016, 2018, 2020 usw.) |
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gewählt. |
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Eine Wiederwahl ist zulässig. |
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Vorstandsmitglieder können auf Antrag eines Mitgliedes und mit Zustimmung von 3/4 der |
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Mitgliederversammlung abgewählt werden. |
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§ 16 Vorstandsbeschlüsse |
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Der geschäftsführende Vorstand nach § 12.1 ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 der 3 Mitglieder |
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anwesend sind. |
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Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 der 9 Mitglieder, darunter die /der |
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1. oder 2. Vorsitzende anwesend ist. |
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Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die |
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Stimme der oder des 1. Vorsitzenden oder -wenn dieser nicht an der Abstimmung teilnimmt- |
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der oder des 2. Vorsitzenden. |
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Beide Organe können Beschlüsse mit sofortiger Wirkung fassen. |
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§ 17 Protokolle |
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Bei allen Mitgliederversammlungen und der Jahreshauptversammlung wird ein Protokoll |
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geführt. Es werden keine Wortprotokolle geführt, gefasste Beschlüsse sind jedoch im Wortlaut |
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zu protokollieren. |
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Die Protokollführung obliegt der Schriftführerin / dem Schriftführer. |
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Ist die Schriftführerin / der Schriftführer verhindert, ist es zwingend erforderlich, dass ein |
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Anwesender / eine Anwesende in deren / dessen Vertretung das Protokoll führt. |
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Die Protokolle sind von der Schriftführerin / dem Schriftführer bzw. deren Vertreterin / dessen Vertreters |
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und der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden, war diese / dieser nicht anwesend, von dessen |
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Vertreterin / Vertreters zu unterschreiben. |
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§ 18 Kassenprüfer |
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Zur Überwachung der satzungsgemäßen Führung der Einnahmen und Ausgaben bestellt die |
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Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer dürfen |
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nicht dem Vorstand (§ 12.1 und 12.2) angehören und nicht unmittelbar wiedergewählt werden. |
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Die / Der 1. Kassenprüfer/in wird in ungeraden Jahren (2017, 2019 usw.), die / der 2. Kassenprüfer/in |
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in geraden Jahren (2016, 2018 usw.) gewählt. |
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Die Kassenprüfer haben die Finanzen des GHSV zu überwachen. Sie haben das Recht, jederzeit und |
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die Pflicht, am Ende eines Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen. |
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Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis der Kassenprüfung auf der Jahreshauptversammlung |
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Bericht zu erstatten. |
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§ 19 Mitgliederversammlung |
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Der Vorstand kann jederzeit zu einer Mitgliederversammlung einladen. |
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Dazu hat der Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. |
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Die Einladung kann per Post aber auch per Email erfolgen. |
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Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig, wenn ordnungs- |
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gemäß eingeladen wurde. |
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Die Leitung der Mitgliederversammlung hat die / der 1. Vorsitzende, in deren / dessen Vertretung |
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die / der 2. Vorsitzende. |
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Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Ein Antrag gilt als abgelehnt, wenn |
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Stimmengleichheit vorliegt. |
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Bei Abstimmungen ist jeweils über den weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. Wer der |
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weitest gehende Antrag ist, entscheidet der Versammlungsleiter. Bei Zweifeln hierüber entscheidet |
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die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit darüber, welcher Antrag von mehreren Anträgen |
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der weitest gehende Antrag ist. |
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Über die Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. |
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§ 20 Jahreshauptversammlung |
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Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 30.04. eines Jahres ist eine |
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Jahreshauptversammlung abzuhalten. |
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Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Sie kann unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungs- |
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ortes per Post oder Email erfolgen. |
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Die Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig, wenn ordnungs- |
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gemäß eingeladen wurde. |
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Die Tagesordnung muss mindestens enthalten: |
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Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung |
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Jahresbericht des Vorstandes |
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Bericht der Kassenwartin / des Kassenwartes |
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Bericht der Kassenprüfer |
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Entlastung der Kassenwartin / des Kassenwartes |
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Entlastung des Vorstandes |
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Neuwahlen |
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Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages |
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Mitglieder können bis 7 Tage vor dem Termin der Jahreshauptversammlung Anträge zur |
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Jahreshauptversammlung stellen. Anträge sind schriftlich zu stellen und müssen einen Antragstext |
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mit ausführbarem Inhalt haben. Der Antragstext ist spätestens in der Jahreshauptversammlung |
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vom Antragsteller / der Antragstellerin zu begründen. |
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Bei der Abstimmung über einen Antrag ist über den weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. |
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Wer / Was der weitest gehende Antrag ist, bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Zweifeln hierüber |
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entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit darüber, welcher Antrag von mehreren |
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Anträgen der weitest gehende Antrag ist. |
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Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Ein Antrag gilt als abgelehnt, wenn |
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Stimmengleichheit vorliegt. Auf Antrag kann eine geheime Abstimmung erfolgen. |
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Über die Jahreshauptversammlung wird Protokoll geführt. Das Protokoll der Jahreshauptversammlung |
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muss auf der nächsten Jahreshauptversammlung genehmigt werden. |
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§ 21 Wahlen |
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Personenwahlen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung durch Handaufheben. |
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Kandidieren in einem Wahlgang zwei oder mehr Kandidaten, so ist auf Antrag geheim mit |
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verdeckten Stimmzetteln zu wählen. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein neuer Wahlgang, bis eine / |
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Kandidatin / ein Kandidat eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen enthält. |
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Eine Blockwahl des Vorstandes oder mehrerer zu besetzender Ämter ist nur zulässig, wenn die |
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Jahreshauptversammlung dies vor dem Wahlgang mehrheitlich beschließt. |
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Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein |
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Ersatzmitglied, das bis zur nächsten Jahreshauptversammlung dieses Amt besetzt. Das vom Vorstand |
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gewählte Ersatzmitglied muss nicht bereits Mitglied im Vorstand gewesen sein. |
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Besetzt ein Vorstandsmitglied mehr als einen Posten, so hat es bei Abstimmungen trotzdem nur |
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1 Stimme. |
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§ 22 Satzungsänderungen |
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Nach Ankündigung in der Tagesordnung kann die Satzung durch eine Mitglieder- oder Jahreshaupt- |
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versammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen geändert werden. |
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Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von |
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Einwendungen des zuständigen Registergerichts notwendig werden. |
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Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den |
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Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Änderung in Kenntnis zu setzen. |
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§ 23 Berufung durch Minderheiten |
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Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung |
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schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. |
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Darüber hinaus regelt § 37 BGB die Berufung. |
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§ 24 Auflösung des GHSV Niebüll |
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Die Auflösung des GHSV Niebüll kann nur von einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehr- |
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heit beschlossen werden. |
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Der / Die 1. und 2. Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des GHSV. |
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen nach |
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Abwicklung an den "Tierschutzverein Nordfriesland e. V., Steinberg, 25853 Ahrenshöft“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
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§ 25 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte |
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Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks |
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des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse |
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seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. |
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Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die |
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Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen |
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Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige |
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Datenverwendung (z. B.: Datenverkauf) ist nicht statthaft. |
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Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner |
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gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten und Löschung seiner Daten. |
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Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung 2016 beschlossen und tritt mit |
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dem Datum der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung |
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vom 26.04.2008 außer Kraft. |
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